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Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 1
Sachb.: Kipper Datum: 19.02.2019
  Präambel
Nachbarschaftliches „Wohnen im Park“
Die SBG hat „Wohnen im Park“ errichtet, um den Bewohnern ein gemeinschaftliches und selbstbestimmtes, unabhängiges Leben in einer aktiven Wohngemeinschaft zu ermöglichen. Die barrierearme Wohnanlage ist nach den heutigen Kriterien für selbstbestimmtes Wohnen im Alter optimal geeignet.
Das nachbarschaftliche Wohnen wird auf besondere Art und Weise gelebt und erlebt werden. Jeder darf und soll sich nach seinen Talenten einbringen. „Wohnen im Park“ ermöglicht selbstbestimmtes Leben im Alter. Man hilft sich, wenn Hilfe gebraucht wird, man trifft sich in Gemeinschaftsbereichen – aber jeder hat seine Rückzugsmöglichkeit.
Bewohner der Wohnanlage „Wohnen im Park“ sind interessiert:
 an gelebter Nachbarschaft in zugewandtem Umgang miteinander, in der alle aufeinander achten
 am Wohnen mit allen Generationen
 am Erleben von Gemeinsamkeit
Nebenkosten sollen durch aktives Mittun so gering wie möglich gehalten werden.
Durch vertragliche Kooperationen kann den Bewohnern ein umfassendes Betreuungsangebot zur bedarfsgerechten Versorgung durch Dienstleister, falls gewünscht, zur Verfügung gestellt werden.
Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien nachfolgende vertragliche Vereinbarung:


Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 2
schließt mit
diesen Nutzungsvertrag.
- im nachfolgenden, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt, Mitglied genannt -
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 3
NUTZUNGSVERTRAG
für frei finanzierte
Wohnung
im nachbarschaftlichen „Wohnen im Park“
DIE SIEDLUNGS- UND BAUGENOSSENSCHAFT MESCHEDE EG, LE-PUY-STR. 23 D, 59872 MESCHEDE
- im nachfolgenden Genossenschaft genannt -
Mitglieds-Nummer: 13607
13606
§ 1 Überlassene Wohnung
(1) Die Genossenschaft überlässt dem Mitglied vom 15.04.2019 ab zu Wohnzwecken die Wohnung Nr.1116 / 30 / 22 im Hause: Kupferstraße 30, 59889 Eslohe
Ebene 6+7 Nr.22
Die Wohnfläche beträgt ca. 86,11 m2.
Etwaige geringfügige bautechnisch bedingte Abweichungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Wohnung besteht aus:
Zimmer: 3 Küche
Bad
Flur Abstellraum
(2a) Die Wohnung ist ausgestattet mit:
Zentrale Pellet-/Gasheizung Zentraler Warmwasserversorgung Breitbandkabelanschluss
(2b) Das Mitglied bestätigt u.a., folgende Einrichtungsgegenstände übernommen zu haben:
Papierrollenhalter Handtuchhalter
(2 b) Dem Mitglied wurden folgende Schlüssel und Transponder übergeben:
2 Transponder
2 Briefkastenschlüssel
(3) Das Recht zur Nutzung der Wohnung ist an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden. (4) Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden:
Personenaufzug
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 4
(1) Die Nutzungsgebühr beträgt monatlich:
Nutzungsgebühr: Betriebskosten: Wärmeversorgung:
Monatlich insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr:
§ 2 Nutzungsgebühr
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 5
616,00 EUR 142,00 EUR 104,00 EUR
862,00 EUR
  (2) Die Nutzungsgebühr gemäß Abs. 1 ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei nach näherer Bestimmung der Genossenschaft zu entrichten.
Das Mitglied ist auf Verlangen des Wohnungsunternehmens verpflichtet, die Nutzungsgebühr gemäß Abs. 1 von einem Konto bei einem Geldinstitut einziehen zu lassen und das dazu erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das Mitglied hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die erforderliche Deckung des Kontos in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die dem Wohnungsunternehmen berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat das Mitglied zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Mitglied berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten zu fordern (derzeit 6,00 EURO), es sei denn, das Mitglied weist nach, dass wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Über einen höheren Pauschalbetrag hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen.
Für gerichtliche Maßnahmen wie Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Pfändungen etc. ist der Vermieter berechtigt, für seinen Aufwand eine pauschale Gebühr zu fordern (derzeit je 12,00 EURO), es sei denn, das Mitglied weist nach, dass wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Über einen höheren Pauschalbetrag hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt,
a) gesetzliche zulässige Erhöhungen der Nutzungsgebühr vorzunehmen,
b) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich zu den in Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 genannten Kosten auch solche Betriebskosten gem. § 2 der Betriebskostenverordnung (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) nach billigem Ermessen auf das Mitglied umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen, oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
(4) Die Betriebskosten im Sinne des § 1 der Betriebskostenverordnung werden vom Mitglied getragen, und zwar wie folgt:
Die nachfolgend vereinbarten Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (siehe Anlage des Vertrages) werden als Vorauszahlung ausgewiesen:
Grundsteuer
Wasserversorgung und Entwässerung einschl. Niederschlagswasser Straßenreinigung und Müllabfuhr
Schnee- und Glatteisbeseitigung
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Pflege der Außenanlagen
Beleuchtung (außerhalb der Wohnung)
Schornsteinreinigung
Immissionsmessung
Sach- und Haftpflichtversicherung
Hauswart
Dachrinnenreinigung
Aufzugsanlage
Wartungskosten
Breitbandkabelanschluss (vergleiche § 15 Abs. 2) sonstige Betriebskosten
zusammengefasst
Wärme- und Warmwasser
einschließlich des Entgelts für die Lieferung von Wärme und Warmwasser
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 6
mtl. 142,00 EUR mtl. 104,00 EUR
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird die Genossenschaft jährlich abrechnen. Nach der Abrechnung kann durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe erfolgen.
Soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Wohnfläche.
Sofern Vorauszahlungen auf Wärme- und Warmwasserkosten erhoben werden, erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Heizkostenverordnung. Sofern Wasserzähler vorhanden sind, werden die Wasserversorgung und die Entwässerung nach dem Verhältnis der Ableseergebnisse abgerechnet.
Anfallende Grundgebühren für den Breitbandkabelanschluss bzw. die Satellitenantenne werden nach dem Verhältnis der angeschlossenen Wohneinheiten abgerechnet.
Bei Vorliegen sachlicher Gründe können nach billigem Ermessen Abrechnungszeiträume verkürzt und Umlegungsmaßstäbe durch Erklärung in Textform an das Mitglied mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden. Die Änderung des Umlegungsmaßstabes gilt nicht für Betriebskosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden, es sei denn, es findet eine Änderung der Verbrauchs- oder Verursachungserfassung statt. Die gesetzlichen Vorschriften insbesondere der Heizkosten-Verordnung sind einzuhalten.
Zieht das Mitglied vor Ende eines Abrechnungszeitraumes aus, so wird auch seine Abrechnung erst mit der nächsten Gesamtabrechnung fällig (vgl. § 4 Abs. 3). Insbesondere bleibt das Erhöhungsrecht nach § 560 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für nachträglich neu entstehende Betriebskosten vorbehalten.
(1) Die Wohnung ist renoviert übergeben worden. Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind.
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken.
Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen und Bädern
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - in anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung
alle fünf Jahre, alle acht Jahre, alle zehn Jahre.
§ 3 Schönheitsreparaturen
Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Nutzungszeit. Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
(4) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 2 und 3 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.
Die nicht von der Nutzungsgebühr abgedeckten Leistungen sind von der Mietergemeinschaft zu erbringen und sind in den „Grundlagen der Zusammenarbeit“ die Bestandteil des Nutzungsvertrages sind, geregelt.
§ 5 Nutzungsdauer und Kündigung
(1) Das Nutzungsverhältnis wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Vertrag kann vom Mitglied bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Das Recht zur Nutzung der Genossenschaftswohnung ist an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden. Scheidet das Mitglied bei Lebzeiten aus der Genossenschaft aus, so ist die Genossenschaft berechtigt, das Nutzungsverhältnis zum nächst zulässigen Termin unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
(4) Die ordentliche Kündigung der Genossenschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Genossenschaft nach der gesetzlichen Regelung außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Genossenschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mitglieds und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) das Mitglied oder derjenige, welchem das Mitglied den Gebrauch der überlassenen Wohnung überlassen hat, die Rechte der Genossenschaft dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die überlassene Wohnung durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
b) das Mitglied den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass der Genossenschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens des Mitgliedes, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder
c) das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr oder eines Teils der Nutzungsgebühr, der eine monatliche Nutzungsgebühr übersteigt, in Verzug ist oder
d) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Nutzungsgebühr für zwei Monate erreicht.
(6) Die Genossenschaft ist bereit bei Vorfällen, die ein Recht zur fristlosen Kündigung seitens der Genossenschaft begründen (Zahlungsverzug, vertragswidriger Gebrauch, Störung des Hausfriedens, etc.) oder bei von der Genossenschaft ausgesprochenen Abmahnungen eine Mediation durch die Nutzergemeinschaft vorzusehen.
In diesen Fällen kann die Nutzergemeinschaft von beiden Nutzungsvertragsparteien als Mediator angerufen werden. Die Mediation ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung oder Abmahnung.
Die Genossenschaft ist nicht damit einverstanden, dass eine Verlängerung des Nutzungsverhältnisses eintritt, wenn das Mitglied nach Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist die Wohnung weiterhin benutzt; d.h. § 545 BGB wird ausgeschlossen.
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 7
§ 4 Weitere Leistungen des Mitglieds
  § 6 Keine stillschweigende Verlängerung des Nutzungsverhältnisses
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 8
Die Hausordnung und die Benutzungsordnung darf die Genossenschaft nur in Abstimmung mit der Mietergemeinschaft nachträglich aufstellen oder ändern, soweit dies im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses dringend notwendig und für das Mitglied zumutbar ist. Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mitglied besonders mitgeteilt. Darüberhinausgehende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Mitglieds.
(1) Das Mitglied hat die überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Es hat, insbesondere auch zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Frostschäden, für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen. Zur Vermeidung von Wasserverunreinigungen hat das Mitglied für ausreichende Wasserentnahme an allen Wasserhähnen oder Duschköpfen in den ihm überlassenen Räumen zu sorgen.
(2) Schäden an der überlassenen Wohnung, im Hause und an den Außenanlagen sind der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen. Das Mitglied haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Wohnung nur unzureichend gelüftet, geheizt, oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden oder nur unzureichend Wasser entnommen wird. Es haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mitglieds mit der überlassenen Wohnung in Berührung kommen.
Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache und Modernisierungsmaßnahmen gem. § 555b BGB hat das Mitglied zu dulden, soweit sich die Verpflichtung dazu aus § 555a oder § 555d BGB ergibt. Bei einer Nutzungsgebühr- erhöhung wegen Modernisierung sind die §§ 559 bis 559b BGB zu beachten.
(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es
a) die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlässt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch),
b) die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt oder benutzen lässt,
c) Schilder (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Gebäude anbringt oder auf dem Grundstück aufstellt,
d) Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z.B. Fische, Hamster, Vögel), e) Antennen außerhalb der geschlossenen Mieträume aufstellt, anbringt oder verändert,
f) von der laut § 1, Absatz 2a vereinbarten Beheizungsart abweicht,
§ 7 Benutzung der überlassenen Wohnung, Änderungsrecht der Genossenschaft
§ 8 Erhaltung der überlassenen Wohnung
§ 9 Modernisierung und Energieeinsparung
§ 10 Zustimmungspflichtige Handlungen des Mitgliedes
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 9
g) in den zur Nutzung überlassenen Räumen, im Gebäude oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, einschließlich Moped oder Mofa, abstellen will,
h) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die zur Nutzung überlassenen Räume, Anlagen oder Einrichtungen verändert; dies gilt auch, soweit die Maßnahmen für die behindertengerechte Nutzung der überlassenen Räume oder den Zugang zu ihnen erforderlich sind,
i) Heizöl oder andere feuergefährliche Stoffe lagern will,
j) weitere Schlüssel oder Transponder fertigen lassen will,
es sei denn, in § 15 ist etwas anderes vereinbart.
(2) Die Zustimmung der Genossenschaft soll schriftlich erfolgen; dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall eine mündliche Vereinbarung treffen. Die Zustimmung kann unter Auflagen erfolgen.
(3) Für die Fälle der Überlassung der Wohnung oder einzelner Räume nach Abs. 1 a) gelten die Bestimmungen des § 553 BGB.
Bei Maßnahmen, die für die behindertengerechte Nutzung erforderlich sind, gelten die Bestimmungen des § 554a BGB.
Die Genossenschaft erteilt in den übrigen Fällen des Abs. 1 die Zustimmung, wenn die Handlung dem üblichen Mietgebrauch entspricht und keine berechtigten Interessen der Genossenschaft entgegenstehen und Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der überlassenen Wohnung und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
(4) Die Genossenschaft kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Bewohner, Gebäude oder Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt oder Nachbarn belästigt werden oder sich Umstände ergeben, unter denen eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden würde.
(5) Durch die Zustimmung der Genossenschaft wird eine etwaige Haftung des Mitglieds nicht ausgeschlossen.
(6) Für Aufstellung und Betrieb von haushaltsüblichen Geschirrspülmaschinen bedarf das Mitglied keiner vorherigen Zustimmung der Genossenschaft. Das Mitglied hat dabei jedoch die einschlägigen technischen Vorschriften und die verkehrsüblichen Regeln zu beachten, um die mit der Aufstellung und Betrieb derartiger Geräte verbundenen Beeinträchtigungen und Schäden zu verhindern.
Vor Aufstellung hat das Mitglied seine Absicht der Genossenschaft anzuzeigen, damit eventuelle Gefahren für die überlassene Wohnung etc. abgeklärt werden können.
(1) Beauftragte der Genossenschaft können in begründeten Fällen die überlassene Wohnung nach rechtzeitiger Ankündigung bei dem Mitglied zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen.
(2) In dringenden Fällen (z.B. bei Rohrbruch oder Frostgefahr) ist die Genossenschaft bei Abwesenheit des Mitglieds berechtigt, die überlassene Wohnung auf Kosten des Mitglieds öffnen zu lassen, sofern die Schlüssel der Genossenschaft nicht zur Verfügung stehen. Das Mitglied ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Ist das Nutzungsverhältnis mit mehreren Mitgliedern abgeschlossen, so wird es nach dem Tod eines der Mitglieder mit dem überlebenden Mitglied fortgesetzt. Diese können das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mitglieds Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
§ 11 Besichtigung der überlassenen Wohnung durch die Genossenschaft
§ 12 Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bei Tod des Mitglieds
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 10
(2) Führt das Mitglied mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung, so tritt mit dem Tode des Mitglieds der Ehegatte in das Nutzungsverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. Erklärt der Ehegatte oder der Lebenspartner binnen eines Monats, nachdem er vom Tode des Mitglieds Kenntnis erlangt hat, der Genossenschaft gegenüber, dass er das Nutzungsverhältnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Nutzungsverhältnis als nicht erfolgt.
(3) Im Übrigen gelten im Falle des Todes des Mitglieds die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Genossenschaft kann, falls das verstorbene Mitglied keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die in das Nutzungsverhältnis eingetreten sind oder mit denen es fortgesetzt wird, nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung eine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 13 Rückgabe der überlassenen Wohnung
(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Es ist ein Wohnungsabnahmeprotokoll zu fertigen und von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
(2) Hat das Mitglied Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen, so hat es den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der überlassenen Wohnung gilt das Gleiche. Die Genossenschaft kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie das Mitglied angemessen entschädigt. Der Genossenschaft steht dieses Recht nicht zu, wenn das Mitglied an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.
(3) Bei Auszug hat das Mitglied alle Schlüssel und Transponder an die Genossenschaft zu übergeben; andernfalls ist die Genossenschaft berechtigt, auf Kosten des Mitglieds die Räume öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen, es sei denn, das Mitglied macht glaubhaft, dass Missbrauch ausgeschlossen ist.
(1) Mehrere Mitglieder haften für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag als Gesamtschuldner.
(2) Willenserklärungen sind gegenüber allen Mitgliedern abzugeben; für die Rechtswirksamkeit des Zugangs genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mitglieder abgegeben werden. Diese Empfangsvollmacht, die auch für die Entgegennahme von Kündigungen gilt, kann aus berechtigtem Interesse widerrufen werden.
(1) Das Mitglied verpflichtet sich, keine Hunde und Katzen zu halten. Insoweit findet § 10 Abs. 1d keine Anwendung.
(2) Dem Mitglied ist bekannt, dass die Wohnung an das Breitbandnetz der Fa. Unitymedia angeschlossen ist und mit Signalen dieses Anbieters versorgt wird. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit dem Mitglied abgerechnet. Über den Anbieter Unitymedia können auch ausländische Fernsehprogramme empfangen werden. Hierzu ist ein zusätzliches Empfangspaket bei Unitymedia auf eigene Kosten zu buchen.
Das Mitglied verpflichtet sich, keine Parabolspiegel an dem Mietwohnhaus anzubringen und keine Veränderungen an der Elektroinstallation in der Wohnung vorzunehmen.
(3) Das Mitglied verpflichtet sich, keine Polystirolverkleidungen (Styropor) in den angemieteten Räumen anzubringen.
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis und der Mitgliedschaft bestehenden Daten mittels EDV zu speichern.
  § 14 Personenmehrheit der Mitglieder, Gesamtschuld, Vollmacht
§ 15 Zusätzliche Vereinbarungen
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 11
(5) Der direkte Anstrich von Wänden ist nicht gestattet. Dies gilt auch für das Aufbringen von „flüssiger Raufaser“ oder eines „Rauputzes“. Es muss zuvor eine Tapete (es empfiehlt sich Raufaser oder ähnliches) aufgebracht werden, da der Untergrund nicht zum Streichen geeignet ist.
(6) Die Mietsache ist mit einem Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter) ausgestattet. Die Funktionsfähigkeit des FI-Schutzschalters ist mindestens alle 6 Monate durch das Mitglied zu überprüfen. Der FI-Schutzschalter befindet sich im Sicherungskasten Ihrer Mietsache. Durch Drücken des Tastknopfes „Test“ lösen Sie den FI-Schutzschalter aus. Danach betätigen Sie den Rückstellhebel. Funktioniert beides, so funktioniert der FI-Schutzschalter ordnungsgemäß.
- entfällt -
§ 16 Bürgschaft
§ 17 Vertragsbestandteile
Nachstehende Unterlagen sind Bestandteile des Nutzungsvertrages:
- Hausordnung
- Betriebskostenverordnung
- Energieausweis
- Grundlagen der Zusammenarbeit im Wohnprojekt Wohnen im Park in Eslohe
Das Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift, diese Unterlagen erhalten zu haben.
§ 18 Energieausweis
Aufgrund der Verpflichtung nach § 16 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung wird dem Mitglied bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Vertrages ein Energieausweis zur Information übergeben. Der Inhalt des Ausweises ist ausdrücklich nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkungen für diesen Vertrag hat und sich daraus insbesondere keine Gewährleistungs- und Modernisierungsansprüche herleiten lassen. Diese Grundsätze gelten für die Modernisierungsempfehlungen entsprechend.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. (3) Die Mietsache wurde vor Vertragsabschluss durch den Mieter besichtigt.
  § 19 Schlussbestimmungen
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 12
Wir sind zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Meschede, den , den
Fassung: März 2017
§ 20 Teilnahme am Schlichtungsverfahren
    Siedlungs- und Baugenossenschaft Meschede eG
Hausordnung
PRÄAMBEL
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 13
Das Zusammenleben mehrerer Menschen in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. In dieser Hausordnung haben wir herausgearbeitet, was uns wichtig ist und was Ihnen wichtig sein sollte, damit alle sagen können: Hier lässt es sich gut wohnen und leben!
Die Beachtung und Einhaltung dieser Hausordnung durch alle Hausbewohner bietet die Gewähr für eine gute Nachbarschaft. Behandeln Sie bitte die Ihnen zur Nutzung überlassene Wohnung und die Gemeinschaftsanlagen pfleglich.
Diese Hausordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages. Mit der Unterschrift unter den Nutzungsvertrag verpflichten Sie sich, diese Hausordnung einzuhalten.
Belüften Sie Ihre Wohnung ausreichend. Der Austausch der Raumluft hat in der Regel durch wiederholte Stoßlüftung zu erfolgen. Wir müssen Ihnen das Entlüften der Wohnung in das Treppenhaus untersagen, weil dies deutlich am Sinn und Zweck des Lüftens vorbei geht und zu Belästigungen der Nachbarn führen kann.
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, müssen Sie im gemeinschaftlichen Interesse alles tun, um ein Einfrieren der Sanitäranlagen (Abflussrohre, Wasserleitungen usw.) sowie Heizkörper und Heizrohre zu vermeiden. Halten Sie deshalb insbesondere Keller-, Boden- und Treppenhausfenster in der kalten Jahreszeit – außer zum Lüften – unbedingt geschlossen. Verschließen Sie bei starkem Schneefall, Regen und Unwetter die Fenster.
Um Wasserverunreinigungen durch Legionellen u. a. zu vermeiden, sorgen Sie bitte, insbesondere bei längerer Nichtnutzung der Wohnung (länger als eine Woche) für eine ausreichende Warm- und Kaltwasserentnahme an allen Wasserhähnen oder Duschköpfen sowie ausreichende Betätigung der Toilettenspülung.
Lärm belastet alle Hausbewohner. Halten Sie deshalb die allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr ein und vermeiden Sie jede über das normale Maß hinausgehende Lärmbelästigung.
Stellen Sie Fernseh-, Rundfunkgeräte, andere Tonträger sowie Computer auf Zimmerlautstärke ein; auch deren Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf Ihre Nachbarn nicht stören. Auch durch Musizieren dürfen Sie Ihre Nachbarn insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten nicht stören. Betreiben Sie Waschmaschinen, Wäschetrockner und auch Geschirrspülmaschinen möglichst nicht länger als bis 22.00 Uhr.
Achten Sie bei Lärm verursachenden hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Außenanlagen darauf, dass Sie diese Arbeiten werktags außerhalb der vorgenannten Ruhezeiten durchführen. Diese Arbeiten sollten bis 20.00 Uhr beendet sein.
Partys oder Feiern dürfen nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Hausgemeinschaft führen. Grundsätzlich gelten auch in diesen Fällen die allgemeinen Ruhezeiten. Sprechen Sie bitte vorher mit den anderen Hausbewohnern, die dann sicherlich ein gewisses Maß an Geräusch und Geruchseinwirkung tolerieren werden.
I. LÜFTUNG, HEIZUNG UND WASSER
II. SCHUTZ VOR LÄRM
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 14
Die Grünanlagen im Innenhof sind so gestaltet, dass sie zur nachbarschaftlichen Begegnung einladen.
Werfen Sie keine Abfälle in die Grünanlagen und füttern Sie keine Tiere, insbesondere keine Tauben und Katzen. Die Verunreinigung der Grünanlagen und Grundstücke ist untersagt.
Das Rauchen im Treppenhaus, in Boden- und Kellerräumen ist untersagt. Wenn Sie auf dem Balkon rauchen, nehmen Sie bitte Rücksicht auf die Bewohner in den Nachbarwohnungen.
Zum Schutz der Hausbewohner müssen die Haustüren geschlossen bleiben. Schließen Sie Keller- und Hoftüren nach jeder Benutzung.
Halten Sie Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure frei, weil Sie nur dann ihren Zweck als Fluchtwege erfüllen. Fahr- und Motorräder etc. gehören nicht dorthin. Sie dürfen zum Beispiel einen Kinderwagen oder Rollator im Treppenhaus nur abstellen, wenn dadurch die Fluchtwege nicht eingeschränkt und andere Hausbewohner nicht übermäßig behindert werden. Schuhe, Schirmständer und anderes gehören in die Wohnung, nicht ins Treppenhaus. Auch in den gemeinsam genutzten Räumen für Waschen und Trocknen, dürfen Sie aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände abstellen.
Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündlichen und Geruch verursachenden Stoffen in Wohnungen, auf Balkonen, Loggien, Wintergärten, Keller- oder Bodenräumen ist nur mit nutzungsvertraglicher Zustimmung erlaubt.
Spreng- und Explosionsstoffe dürfen Sie nicht in das Haus oder auf das Grundstück bringen.
Das Anbringen von Blumenkästen und Blumenbretter ist nicht gestattet.
Sollten Sie für längere Zeit verreisen oder sich nicht in Ihrer Wohnung aufhalten, überlassen Sie für Notfälle einen Wohnungsschlüssel zum Beispiel Ihrem Nachbarn, Ihrem Hauswart oder einer anderen Person Ihres Vertrauens.
Aus Sicherheitsgründen ist das Grillen auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nur mit Elektrogrill erlaubt; in jedem Fall ist Rücksicht auf die Mitbewohner zu nehmen.
III. BENUTZUNG DES GRUNDSTÜCKS
IV. SICHERHEIT
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 15
Halten Sie bitte im Interesse aller Hausbewohner Haus und Grundstück (Außenanlagen, Müllbehälterflächen) ständig sauber. Die nutzungsvertragliche Verpflichtung zur Reinigung der zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen sowie zur Schneebeseitigung und zum Streuen bei Glatteis sind gesondert geregelt.
Auf Balkonen dürfen Sie Wäsche nur innen unterhalb der Brüstung trocknen. Ansonsten stehen Ihnen, soweit vorhanden, Waschküche und Trockenräume zur Verfügung. Reinigen Sie diese Räume sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände nach jeder Benutzung.
Halten Sie die Abflüsse in Toiletten, Spülen und Waschbecken von Abfällen frei. Schütten Sie insbesondere kein Katzen-, Vogel- oder anderes Tierstreu hinein; auch Küchenabfälle, Fette, Papierwindeln, Hygieneartikel jeglicher Art gehören auf keinen Fall in den Abfluss, sondern sind mit dem Hausmüll zu entsorgen.
Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten gesondert vereinbarte Nutzungsbedingungen.
Personenaufzüge
Beachten Sie die Benutzungs- und Sicherheitshinweise in den Aufzügen. Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. Sperrige Gegenstände und schwere Lasten dürfen Sie nur nach vorheriger Zustimmung des Hauswarts bzw. von uns mit dem Aufzug transportieren.
Müllräume und Müllboxen
Benutzen Sie Müllräume und Müllboxen nur in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr. Werfen Sie nur den Hausmüll hinein. Sind Wertstoffcontainer aufgestellt, benutzen Sie diese entsprechend Ihrer Bestimmung.
Für die Entsorgung von Sperrmüll werden gesonderte Regelungen getroffen.
Breitbandkabelanschluss
Benutzen Sie Ihre TV- bzw. Radioempfangsgeräte ausschließlich mit geeigneten (zugelassenen) Anschlusskabeln. Das Anbringen von Antennen, Satellitenschüsseln und anderen Empfangsanlagen außerhalb der geschlossenen Mieträume ist nur mit nutzungsvertraglicher Zustimmung erlaubt.
Sollten beim TV- bzw. Radioempfang Störungen bzw. Schäden auftreten, melden Sie dies bitte unverzüglich Ihrem Hauswart, uns bzw. Ihrem Kabelnetzbetreiber. Arbeiten Sie nicht selbst an den Steckdosen oder Kabeln. Nur der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.
Fassung: März 2016
V. REINIGUNG
VI. GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN
Betriebskostenverordnung
Wohnungsnummer: 1116 / 30 / 22 Seite 16
§ 1 Betriebskosten
(1) Die Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. Die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten).
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.
2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3. Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
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b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihre Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten.
Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen von Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellungen durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort berücksichtigt sind.
7. Die Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzuges
Hierzu gehören die Kosten des Betriebstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
9. Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung;
Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.
10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.
13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.
15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen;
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für die Breitbandkabelanschlüsse.
16. Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
17. Sonstige Betriebskosten
Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
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